Ich glaube das trifft es ganz gut.
In dem Fall ging es um einen Fernseher.
§ 323 I BGB:
Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige
Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er
dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder
Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Setzen Sie dem Händler also eine (nun eher) kurze Frist und drohen Sie den Vertragsrücktritt an.
Quelle
http://www.frag-einen-anwalt.de/Nach-3-R…et-__f3170.html
Ich hatte das auch vor kurzem mit einem Online-Shop.
Erst falsche Ware geliefert,danach mich über einen Monat vertröstet.
E-mail Verkehr so ziemlich jeden zweiten Tag.
Habe dann damit gedroht die Sache einen Anwalt zu übergeben.
2 Tage später hatte man mir ein anderes Produkt angeboten das in dem Preisrahmen liegt.
Hätte aber auch das Geld bekommen können.